Was bedeutet der Begriff
"Abnahme"
?
Die Abnahme ist
eine der Hauptpflichten des Auftraggebers einer Bauleistung.
Die Abnahme ist in § 640
BGB bzw. § 12 VOB/B geregelt
Während der Auftragnehmer
verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Bauleistung
mängelfrei zu erstellen, muss der Auftraggeber die
Bauleistung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
abnehmen und dann auch bezahlen.
Die Abnahme stellt den
Zeitpunkt der Beweislastumkehr dar. Bei Streitigkeiten muss
der Auftragnehmer bis zur Abnahme beweisen, dass seine
Bauleistung frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme muss der
Auftraggeber beweisen, dass Mängel vorhanden sind.
Mit der Abnahme beginnt auch
die Gewährleistungsfrist.
Es gibt verschiedene Formen
der Abnahme. Aus Beweisgründen sollte aber eine so genannte
"förmliche Abnahme" stattfinden.
Bei der förmlichen Abnahme
wird das Bauwerk gemeinsam von Auftraggeber und Auftrag-
nehmer in Augenschein genommen und auf Mängelfreiheit
geprüft.
Bei erheblichen Mängeln
kann die Abnahme verweigert werden. Bei nicht erheblichen
Mängeln muss die Abnahme erfolgen.
Gerade über den Unterschied
"erheblich" und "nicht erheblich" gibt es
oftmals Streitig-
keiten zwischen den Beteiligten.
Aus diesem Grund kann die
Teilnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen an der Abnahme sinnvoll sein.
Aufgrund der Verpflichtung
des Sachverständigen auf Unparteilichkeit und Objektivität
kann seine Mitwirkung an der Abnahme helfen, technische Fragen
zu klären und somit Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu
vermeiden.
Diese Seite soll keine
Rechtsberatung darstellen, sondern nur einen kleinen
Überblick über die Rechtsfolgen der Abnahme geben. In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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